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   BPatG, 09.11.2017 - 25 W (pat) 5/16   

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BPatG, 09.11.2017 - 25 W (pat) 5/16 (https://dejure.org/2017,54376)
BPatG, Entscheidung vom 09.11.2017 - 25 W (pat) 5/16 (https://dejure.org/2017,54376)
BPatG, Entscheidung vom 09. November 2017 - 25 W (pat) 5/16 (https://dejure.org/2017,54376)
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  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 09.11.2017 - 25 W (pat) 5/16
    Diese Grundsätze werden durch die Entscheidung des EuGH in GRUR 2010, 228 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK nicht in Frage gestellt.

    Auch danach setzt die Bejahung der Unterscheidungskraft unverändert voraus, dass das Zeichen geeignet sein muss, die beanspruchten Produkte als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 44 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK).

  • BGH, 13.09.2012 - I ZB 68/11

    Deutschlands schönste Seiten

    Auszug aus BPatG, 09.11.2017 - 25 W (pat) 5/16
    Von mangelnder Unterscheidungskraft ist ferner dann auszugehen, wenn die Wortfolge für sich genommen oder im Zusammenhang mit produktbeschreibenden Angaben lediglich Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthält (siehe dazu BGH GRUR 2013, 522 Rn. 9 - Deutschlands schönste Seiten).

    Auch relativ vage und allgemeine Angaben können ausschließlich als verbraucherorientierte Sachinformation zu bewerten sein, auch wenn der fraglichen Bezeichnung bzw. der fraglichen Wortfolge eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe immanent sein mag (stRspr. vgl. auch BGH GRUR 2013, 522 Rn. 13 - Deutschlands schönste Seiten).

  • BPatG, 03.06.2016 - 27 W (pat) 1/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "Lebe Balance" - keine Unterscheidungskraft

    Auszug aus BPatG, 09.11.2017 - 25 W (pat) 5/16
    Ausgehend von diesen Faktoren drängt sich bei der angemeldeten Bezeichnung das vorstehend dargestellte rein sachbeschreibende Verständnis auf, was demzufolge einem betriebskennzeichnenden Verständnis entgegensteht (vgl. dazu auch BPatG, Beschluss vom 3. Juni 2016, Aktenzeichen 27 W (pat) 1/16 - Lebe Balance; die Entscheidung ist über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich).

    Darüber hinausgehende allgemeine Ausführungen zur Unterscheidungskraft im Hinblick auf Computerprogramme bzw. Software können insoweit dahingestellt bleiben (vgl. hierzu Ströbele/ Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 98; Zu den insoweit vergleichbaren Druckereierzeugnissen vgl.: BPatG, Beschluss vom 3. Juni 2016, Aktenzeichen 27 W (pat) 1/16 - Lebe Balance, a. a. O.).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 09.11.2017 - 25 W (pat) 5/16
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 17 - FUSSBALL WM 2006).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 09.11.2017 - 25 W (pat) 5/16
    Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 09.11.2017 - 25 W (pat) 5/16
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 17 - FUSSBALL WM 2006).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus BPatG, 09.11.2017 - 25 W (pat) 5/16
    Zunächst würde auch die Mehrdeutigkeit der Wortkombination im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft nicht zur Schutzfähigkeit führen, wenn zumindest eine der Bedeutungen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter hat (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, Rn. 32 - DOUBLEMINT; BGH GRUR 2008, 900, Rn. 15 - SPA II).
  • BGH, 04.12.2008 - I ZB 48/08

    Willkommen im Leben

    Auszug aus BPatG, 09.11.2017 - 25 W (pat) 5/16
    Bei allgemeinen Angaben ist eine gewisse Unschärfe und Allgemeinheit der Aussage sogar unvermeidbar und gewollt, um einen möglichst weiten Bereich waren- und dienstleistungsbezogener (positiver) Eigenschaften erfassen zu können, was nicht für die Bejahung der Unterscheidungskraft spricht (vgl. dazu BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2009, 778 Rn. 17 - Willkommen im Leben).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 09.11.2017 - 25 W (pat) 5/16
    Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr in Slogans bzw. werblich-sachbezogenen Wortfolgen regelmäßig dann keinen Herkunftshinweis sieht, wenn der Slogan eine bloße Sachinformation gibt bzw. Werbefunktion ausübt, die z. B. darin besteht, die Qualität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen anzupreisen, es sei denn, dass die Sachinformation bzw. Werbefunktion im Vergleich zu ihrer behaupteten Herkunftsfunktion offensichtlich von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 35 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).
  • BGH, 13.03.2008 - I ZB 53/05

    SPA II

    Auszug aus BPatG, 09.11.2017 - 25 W (pat) 5/16
    Zunächst würde auch die Mehrdeutigkeit der Wortkombination im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft nicht zur Schutzfähigkeit führen, wenn zumindest eine der Bedeutungen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter hat (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, Rn. 32 - DOUBLEMINT; BGH GRUR 2008, 900, Rn. 15 - SPA II).
  • BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00

    "Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

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